Homöopathie/Potenzierte Substanzen

Weiterführende Informationen

Bürgerwunsch nach Homöopathie

Was ist Homöopathie?

Entstehung und Herstellung der Globuli

Das Simileprinzip wird erklärt

Informieren Sie sich über wichtige Ergebnisse der  bisherigen Forschung

ADHS und Homöopathie

Krebs Add-on-Therapie

Pflanzen – Mehr als Placebo

Tiere - Metamorphosen

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Dr. Stephan Baumgärtner, Universität Bern:
Über die Effektivität von Homöopathie

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Dr. med Irene Schlingensiepen:
Homöopathie für das 21. Jahrhundert

Im Grundgesetz verankert:

Das Grundgesetz schützt die therapeutische Wahlfreiheit der Bürger, die ärztliche Entscheidungsfreiheit und die Freiheit der Forschung

An unsere Demokratie stellt sich in diesem Kontext aktuell die Frage: Wie sind die Forderungen einer Minderheit einzuordnen, die das Gesundheitssystem entlang ihres Weltbildes verbindlich für alle Bürger in unserem Land und in der EU verändern möchte und komplementärmedizinische Behandlungen für Mensch und Tier unterbinden oder grundsätzlich verbieten möchte? In den letzten Jahren gab es Anträge dazu von einer kleinen, im Netz und in den politischen Parteien aber sehr aktiven Gruppe von Gegnern der Komplementärmedizin. Diese richteten sich an die Regierung und den Bundesärztetag. 
Im Kontext unserer Geschichte schützt das deutsche Grundgesetz seine Bürger ausdrücklich vor absolut gesetzten gesellschaftlichen Bestrebungen einzelner Untergruppen.
Die pluralen Rechte kranker Patienten auf von ihnen gewünschte nebenwirkungsarme und zudem in Studien geprüfte Heilmethoden, sind in Artikel 1 und 2 grundlegend geschützt:

  • Artikel 1 Die Würde des Menschen ist unantastbar.


  • Artikel 2, 1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.


  •  Artikel 2, 2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich.


Auch die verantwortliche und freie Berufsausübung von Ärzten und Tiermedizinern, die eine komplementärmedizinische Zusatzausbildung durchlaufen, ist daher in unserer pluralistisch angelegten Gesellschaftsordnung zu schützen. Nach den Erfahrungen in zwei Diktaturen im zwanzigsten Jahrhundert ist unsere demokratische Verfassung dazu sehr klar formuliert:

  • Das Deutsche Grundgesetz stellt die Felder Berufswahl, Forschung und Lehre ausdrücklich frei. (Artikel 5, 3 u. 12, 1)


  • Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

White Paper

Ein Überblick der AIM EVIDENCE Akademie Integrative Medizin

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